Der am 8. Juli 2014 gegründete, gemeinnützige Verein Arbeitsgemeinschaft der Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke Deutschland (AGEEN) e.V. hat im Rahmen der Mitgliederversammlung am 22.05.2023 folgende Satzung beschlossen

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Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Energieeffizienz-Netzwerke Deutschland (AGEEN) e.V.

Stand: 22.5.2023 beschlossen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke Deutschland (AGEEN) e.V.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt folgende Zwecke

(1) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist, zum Umwelt- und Klimaschutz durch die Verminderung der Nutzung fossiler Energieträger und verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien in Wirtschaft und Gebietskörperschaften beizutragen.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:

  • Die Förderung des Erfahrungsaustausches von Institutionen und natürlichen Personen, die sich im Bereich der Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke in Deutschland engagieren.
  • Die Beobachtung von energie- und klimapolitischen Rahmenbedingungen auf Bundes- und EU-Ebene, die für die Arbeit der Energieeffizienz-Netzwerke in Deutschland von Bedeutung sind.
  • Das Einsammeln von Weiterentwicklungswünschen der Netzwerkträger, Mode­ratoren, energietechnischer Berater und Multiplikatoren von Energieeffizienz-und Klimaschutz-Netzwerken bzgl. z.B. des Netzwerk-Managementsystems und den zu vermittelnden Inhalten (neue Techniken, Methoden und Daten). diese Wünsche werden an geeignete Personen und Institutionen weitergeleitet (z.B. an die Fraunhofer-Gesellschaft e.V. oder die Verwaltung auf Bundes- bzw. Länderebene) mit dem Ziel, dass diesen Wünschen nachgekommen wird.
  • Die Beobachtung von Good Practice-Beispielen bzw. Regeln zur Akquisition von Netzwerken, zur Moderation von Netzwerk-Treffen und zum Monitoring von den Energieeffizienz-Fortschritten und Treibhausgasminder­ungen von Netzwerk-Unternehmen und gesamten Netzwerken; diese Beob­achtungen werden den Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
  • Das Knüpfen von Kontakten mit Multiplikatoren, um der Idee der Energie­effizienz- und Klimaschutz-Netzwerke auf Bundes-, Landes und örtlicher Ebene Beachtung aus klimapolitischer und gesamtwirtschaftlicher Sicht zu verleihen.
  • Die Vertretung der Interessen der Netzwerkträger bei gesetzlichen Initiativen auf Bundesebene, dies auch in Abstimmung mit anderen Verbänden der Energieeffizienz und der Energieanwender (z.B. der DENEFF, VDMA, VEA).
  • Die Beobachtung von neu auftauchenden Parallel-Aktivitäten von ähnlichen Formaten der Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerken mit dem Ziel, einen bundeseinheitlichen Mindest-Standard zum Betrieb von Energieeffizienz-Netzwerken zu gewährleisten und deren Einbindung in einen Mindest- Standard zu erreichen.
  • die berufliche Fortbildung von Moderatoren und energietechnischen Beratern für ihre speziellen Aufgaben in Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerken.

Über die Intensität und das Aufgreifen der Aufgabenerfüllung entscheidet der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Auslagen. Die Vergütung für vertragliche Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

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§ 4 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus Spenden in Höhe von 200,- Euro (in Worten: zweihundert Euro)

(2) Die Arbeitsgemeinschaft, d.h., der Verein kann das Vermögen durch Spenden erhöhen.

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§ 5 Mitglieder des Vereins (der Arbeitsgemeinschaft)

(1) Der Verein hat 17 Gründungsmitglieder, und zwar:

  • Arqum Gesellschaft für Arbeitssicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement mbH, München
  • B.A.U.M. Bundesdeutscher Arbeitskreis für Umweltbewusstes Management, Hamburg
  • Eproplan GmbH Beratende Ingenieure, Stuttgart
  • eza! Energie und Umweltzentrum Allgäu, gGmbH,  Kempten
  • Forschungsgesellschaft für Energiewirtschaft mbH, München 
  • Fraunhofer-Gesellschaft e.V., München, vertreten durch das Fraunhofer ISI, Karlsruhe
  • FUU Förderkreis Umweltschutz Unterfranken e.V., Würzburg
  • Ibucon - individual business consulting, Heiligenhaus
  • IREES GmbH (Inst. für Ressourceneffizienz und Energiestrategien), Karlsruhe
  • IZES Institut für ZukunftsEnergieSysteme gGmbH, Saarbrücken
  • Modell Hohenlohe e.V., Pfedelbach
  • Riss Consulting GmbH, Perl
  • ÖKOTEC Energiemanagement GmbH, Berlin
  • Sales  & Solutions GmbH, Frankfurt
  • Stadt Frankfurt am Main, Energiereferat, Frankfurt
  • Stadtwerke Trier AöR, Trier
  • Stiftung für Ressourceneffizienz und Klimaschutz (STREKS), Karlsruhe

(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, die nach seiner Gründung durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden können. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mit­glied können folgende Personen/Einheiten erwerben:

a) natürliche Personen

b) Personengesellschaften und

c) juristische Personen

Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied setzt voraus

  • die Unterstützung der Ziele im Sinne dieser Satzung; es richtet seine Aktivitäten so aus, dass sie diesen Zielen nicht entgegenstehen; oder / und
  • der Antragsteller ist als Netzwerkträger, Moderator oder energietechnischer Berater in Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerken tätig oder strebt diese Tätigkeit an, oder
  • der Antragsteller hat sich durch Mitarbeit in dem Verein oder auf einem Gebiet der Energieeffizienz und des Klimaschutzes in Unternehmen oder Gebietskörper-schaften verdient gemacht und entsprechende Erfahrungen und Integrität vorzu-weisen.

(3) Der Verein hat außerordentliche Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen, aber keine Gebietskörperschaft oder Unternehmen sind (z.B. natürliche Personen, Stiftungen, Verbände). Die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied setzt voraus

  • die Unterstützung der Ziele im Sinne dieser Satzung; es richtet seine Aktivitäten so aus, dass sie diesen Zielen nicht entgegenstehen.

(4) Vor Abgabe des Beitrittsantrags ist dem Antragsteller eine Abschrift dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(6) Neue Mitglieder sind unverzüglich in die Liste der Mitglieder einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung

b) Tod

c) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft

d) Ausschluss

(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Kündigungszeit schriftlich kündigen.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie eindeutig gegen die Ziele des Vereins verstoßen. Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds können sein, wenn:

  • es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satz­ungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein diesen schädigt oder geschädigt hat,
  • es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort für mindestens ein Jahr unbekannt ist,
  • es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist,
  • die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

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§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Vereinsrechtes und der Satzung die Leistungen der Arbeitsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft mitzuwirken.

Es hat insbesondere das Recht,

  • an der Mitgliederversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen;
  • bei Anträgen auf Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mit zu wirken; zu solchen Anträgen bedarf es des formgerechten Antrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  • Gegenstände für die Ankündigung zur Beschlussfassung der Mitgliederversamm­lung einzureichen; hierzu bedarf es des zeitgerechten Antrags 14 Tage vor der Versammlung;
  • auf eine Feststellung des Jahresabschlusses und einen Lagebericht des Vor­standes in der jährlichen Mitgliederversammlung;
  • die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.

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§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Arbeitsgemeinschaft zu wahren. Es hat insbesondere

  • den Bestimmungen des der Satzung und den Geschäfts-, Lieferungs- und Zahl­ungsbedingungen sowie den Beschlüssen der Organe nachzukommen;
  • der Arbeitsgemeinschaft jede Änderung seiner Anschrift und Änderungen der Rechtsform unverzüglich mitzuteilen;
  • als vertraulich bezeichnete Arbeitsunterlagen und sonstige Informationen der Arbeitsgemeinschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln

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§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins bezahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederver­sammlung festgelegt wird.

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§ 10 Mittelverwendung, Kosten und Rücklagen

(1) Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Verwaltungskosten der Arbeitsgemeinschaft sind aus den Erträgen und Mit­gliedsbeiträgen zu begleichen.

(3) Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn konkrete Ziele und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Pro­jektrücklage z.B. für Konferenzen, Öffentlichkeitsarbeit oder Fortbildungskurse).

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§ 11 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

(2) Die Tätigkeit im Vereinsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Sach-Auslagen können ersetzt werden.

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§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens ein­mal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte sowie Ort und Zeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angele­genheiten:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entgegennahmen des Jahresberichts, des Finanzberichts und des Revisionsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
  • Entscheidung über die Haushaltspläne der Arbeitsgemeinschaft,
  • Entgegennahme des Berichts des Revisors,
  • Wahl eines Revisors,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • Endgültige Beschlussfassung über den Einspruch von Ausschlussentscheidungen des Vorstandes sowie
  • Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorstand. Der/die 1. Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden jeweils in getrennter Wahl bestimmt. Die Mit­gliederversammlung kann offene Wahl beschließen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme. Eine Stimmenübertragung bei Ab­wesenheit an ein anderes Mitglied ist möglich.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/er Stellvertretenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der Mitglieder vertreten ist. Ist eine Mit­gliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie binnen vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung gemäß Ziffer 1 Satz 3 erneut einberufen werden; für diese Mitgliederversammlung gilt Satz 2 nicht, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dies gilt ebenso für den Ausschluss oder die Neuaufnahme eines Mitglieds.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder – bezogen auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder - dies schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe beantragt. Dabei ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist vom Versamm­lungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Der Protokoll-führende wird von der Versammlungsleitung bestimmt.

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§ 13 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen, dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer stell­vertretenden Vorsitzenden, zwei weiteren Personen (Schriftführer und Schatz­meister) sowie zwei Personen mit speziellen Aufgaben (z. B. Netzwerkarbeit in Gebietskörperschaften).

(2) 1. Vorsitzende(r) und der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Vorstandssitzungen über Telefonkonferenz sind möglich. Bei Abstimmung im Vorstand die zu Stimmengleichheit führen, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Überwachung der laufenden Ge­schäfte des Vereins, die Vermögensverwaltung und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Für seine Aufgabenerfüllung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Der Ort der Geschäftsstelle liegt bei einem der Mitglieder des Vereins.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall von der Stellvertretung zu unterzeichnen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitglie­derversammlung ein neues Vorstandsmitglied.

(7) Bestellte Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzu­sehen.

(8) Der Vorstand kann aus der Mitgliederschaft Beisitzer wählen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

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§ 14 Zusammenlegung und Aufhebung des Vereins

(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.

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§ 15 Vereinsvermögen nach Aufhebung

(1) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuer­begünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt, (DBU), Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahe kommen.

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(Gründungsdatum: Frankfurt, den 8. Juli 2014)

durch Änderungen ergänzt und durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen;

Berlin, den 22.5.2023

Dr. Serafin von Roon   und   Peter Lückerath

Vorstandsvorsitzender   und   stellvertr. Vorstandsvorsitzender       

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